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Das Deutsche Mediationsgesetz

von Marcus Hehn

Die Mediation hat in Deutschland im Jahre 2012 eine wichtige Entwicklungsstufe erreicht. Nach jahrelangen und oft kontrovers geführten Diskussionen, die bis in den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat getragen wurden, traten im Juli 2012 das Mediationsgesetz sowie Änderungen verschiedener Prozessordnungen in Kraft, mit dem die EU-Richtlinie vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (2008/52/EG) umgesetzt wurde. Das Mediationsgesetz selbst definiert die Grundzüge der Mediation, ihre Prinzipien und die Aufgaben der Mediatoren. Zudem wird auch die Problematik der Ausbildung und Zertifizierung vom Mediatoren aufgegriffen.

Auf der Grundlage der EU-Richtlinie vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (2008/52/EG) war die Bundesrepublik Deutschland bis Mitte 2011 verpflichtet, diese in geltendes deutsches Recht umzusetzen. Die Frist dafür konnte jedoch nicht eingehalten werden, weil es auf verschiedenen Ebenen, von der Politik über die Verwaltung bis hin zu dem deutschen Mediationsverbänden erheblichen Diskussionsbedarf über die Inhalte dieses für die Mediation wegweisenden Gesetzes gegeben hat. Schließlich hat der Gesetzgeber unter Einbeziehung möglichst vieler Interessen eine Entscheidung getroffen und die nachfolgend erläuterten grundsätzlichen Regelungen beschlossen (BGBl. 2012, Teil I, Seiten 1577 bis 1581). Sie dienen der Klarheit in der Diskussion und letztlich auch zur Abgrenzung der

1. Beschreibung der Mediation

Der Gesetzgeber hat in § 1 des Mediationsgesetzes den Begriff der Mediation mit seinen wesentlichen Merkmalen definiert. Es handelt sich dabei nicht um eine wissenschaftliche, sondern eher um eine praxisorientierte Definition, die die Mediation als vertrauliches und strukturiertes Verfahren beschreibt, in dem die Parteien mit Hilfe von Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Lösung für ihren Konflikt anstreben. Der Aspekt der Freiwilligkeit des Verfahrens findet sich zudem in § 2 Abs. 2 Mediationsgesetz, die mögliche Einbeziehung Dritter mit Zustimmung aller Beteiligten in § 2 Abs. 4.

2. Beschreibung der Aufgaben des Mediators

Die Person des Mediators als unabhängige und neutrale Person (§ 1 Abs. 2 Mediationsgesetz) sowie seine wesentlichen Aufgaben (§ 2) sind ebenfalls im Mediationsgesetz angesprochen. Zu den wesentlichen Aufgaben des Mediators gehören die Strukturierung des Verfahrens, die Förderung der Kommunikation sowie die Information über die Mediation selbst. Weiterhin wird ausdrücklich festgelegt, dass sowohl die Beteiligten als auch der Mediator die Mediation jederzeit beenden können (§ 2 Abs. 5). Weiterhin wird der Mediator verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen können (§ 3 Abs. 1). Mit der Festlegung von Tätigkeitsverboten (§ 3 Abs. 2 und 3) in den Fällen, in denen der Mediator selbst oder eine im Rahmen einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft tätigen Person bereits ein-mal für eine Partei tätig war, wird seine Unabhängigkeit gestärkt. Durch die gesetzliche Festlegung der Verschwiegenheitspflicht (§ 4) werden nunmehr alle als Mediatoren tätige Personen und das wichtige Prinzip der Vertraulichkeit in der Mediation – unabhängig vom Herkunftsberuf – geschützt.

3. Ausbildung, Zertifizierung von Mediatoren

§ 5 des Mediationsgesetzes greift eine Forderung verschiedener Mediationsverbände auf, Mindeststandards für die Ausbildung festzulegen. Demnach muss der Mediator selbst eine Ausbildung durchlaufen haben, in der die Kernkompetenzen für Mediatoren vermittelt werden:

  • Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
  • Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
  • Konfliktkompetenz,
  • Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
  • praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

Darüber hinaus unterscheidet das Mediationsgesetz zwischen dem „Mediator“ und dem „zertifizierten Mediator“. Letzterer muss – will er sich so bezeichnen - eine Mindestausbildungsstundenzahl von 120 Zeitstunden nachweisen, die verschiedenen Ausbildungsinhalten zugeordnet werden (vgl. BT-Drs. 17/8058, Seiten 18 ff). Das Bundesjustizministerium wird zusätzlich ermächtigt, Einzelheiten zur Aus- und Fortbildung des zertifizierten Mediators im Rahmen einer Verordnung zu regeln. Eine solche Verordnung wurde jedoch bisher nicht erlassen.

Das Mediationsgesetz muss sich freilich in der Praxis noch bewähren. Dies gilt auch für die ausdrückliche Einführung der Mediation in die verschiedenen Prozessordnungen (z. B. Sozialgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht), in denen die bisherigen Erfahrungen mit dem Einsatz der Mediation eher dürftig sind.

Links

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012  (BGBl 2012 I Nr. 35 S. 1577)

Am 15.12.2011 verabschiedete der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

Zu dem vorangegangenen Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes des Bundesjustizministeriums hat der Förderverein Mediation im öffentlichen Bereich im September 2010 Stellung bezogen.

Im Februar 2012 empfahl der Rechtsausschuss dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einzuberufen, dass die richterliche Mediation zur Aufrechterhaltung der Methodenvielfalt außergerichtlicher Konfliktbeilegung in den Prozessordnungen ausdrücklich verankert werde.

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, BR-Ds 10/1/12