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Satzung vom 3. Oktober 2021

Satzung vom 19. Januar 1998, zuletzt geändert am 3. Oktober 2021. Sie können die aktuelle Satzung hier herunterladen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Mediation im öffentlichen Bereich e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bonn.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Der Verein ist Interessenforum und Arbeitsgruppe von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die sich aktiv oder fördernd mit Fragen des Konfliktmanagements im öffentlichen Bereich auseinandersetzen. In dieser Eigenschaft verfolgt der Verein die Förderung konsensorientierter Konfliktregelungsinstrumente, insbesondere der Mediation, zum Wohl von Gesellschaft, Demokratie und nachhaltiger Entwicklung. Dies geschieht insbesondere in Form von
    • Verbreitung des Gedankens der Mediation im öffentlichen Bereich durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen sowie Durchführung von Beratungen, Seminaren und Tagungen,
    • Förderung der Einbeziehung der Mediation in verwaltungs- und umweltrechtliche Verfahren,
    • Förderung konsensualer Konfliktregelung im öffentlichen Bereich mittels Stellungnahmen, Kommentaren und Verlautbarungen zu diesbezüglich relevanten Gesetzesvorhaben und politischen Entwicklungen,
    • Aufbau einer gemeinnützigen Stiftung für Mediation im öffentlichen Bereich,
    • Fortentwicklung von Qualitätsnormen und Qualifikationsstandards für die Durchführung von Verfahren der Mediation sowie eines Konzepts für die Aus- und Weiterbildung von Mediatoren,
    • Erfassung, Aufbereitung und Weitergabe von Informationen über die Mediation im öffentlichen Bereich,
    • Organisation und Durchführung des nationalen und internationalen Erfahrungsaustauschs über Mediation im öffentlichen Bereich,
    • Förderung von Forschungsvorhaben, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich für die satzungsgemäßen Ziele engagiert.
  2. Aufnahmeanträge für die Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet
    • durch Tod,
    • im Falle einer juristischen Person durch Konkurs,
    • durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    • durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen beschließt.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge zu entrichten oder vergleichbare Leistungen zu erbringen.
  2. Bei Austritt haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

  1. Der Verein bezieht seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und Spenden. Über die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.
  2. Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich - möglichst im ersten Kalenderhalbjahr - abzuhalten. Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    • die Wahl des Vorstands (§ 8 Abs.2),
    • die Einberufung eines Beirats (§ 9),
    • die Einsetzung von Fachgremien (§ 10),
    • die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Aufstellung des Haushaltsplans,
    • die Änderung der Satzung,
    • den Ausschluss eines Mitglieds,
    • die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
    • die Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen (§ 3 Abs.2)
    • die Wahl von 2 Rechnungsprüfern (§ 11).
  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Das Schriftformerfordernis wird auch durch die telekommunikative Übermittlung in Textform, insbesondere per E-Mail, gewahrt. Der Termin der Mitgliederversammlung muss acht Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht werden. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
  3. Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Hybrid-Mitgliederversammlung) oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung für Online- und Hybrid-Mitgliederversammlungen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung solcher Mitgliederversammlungen beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die Geschäftsordnung für Online- und Hybrid-Mitgliederversammlungen ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Fördervereins Mediation im öffentlichen Bereich e.V. für alle Mitglieder verbindlich.
  4. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat, und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und des § 7Abs. 4 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
  5. Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden sollen, müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen sein, damit sie rechtzeitig im Rahmen der Tagesordnung bekanntgegeben und in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.
  6. Jedes Mitglied kann sich - auch in der Ausübung seines Stimmrechts - in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierfür ist schriftliche Einzelvollmacht erforderlich; jedes Mitglied darf höchstens zwei abwesende Mitglieder vertreten. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn auf sie in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
  7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies in Textform verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Zwei weitere Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von beiden vertritt den Verein alleine. In den Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins gewählt werden.
  2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Nachwahlen für den Rest der Amtszeit nimmt die nächste Mitgliederversammlung vor. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Amtszeit der Ausschuss-Vorsitzenden und Rechnungsprüfer.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen bei der Vorstandssitzung auf sich vereinigt. Die folgende Mitgliederversammlung muss die Ergänzungswahl bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen. Abs. 2 gilt entsprechend.
  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, Vorstands-Videokonferenzen oder Vorstands-Telefonkonferenzen, über die jeweils eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht in angemessener Frist durch den Vorsitzenden per Post oder telekommunikativer Übermittlung in Textform, insbesondere per E-Mail. Im Falle seiner Verhinderung ergeht die Einladung durch seinen Stellvertreter.
  5. Beschlüsse des Vorstandes können im schriftlichen Verfahren (auch per Telefax und E-Mail) gefasst werden.
  6. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführer soll für die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung für jeweils höchstens drei Jahre ist zulässig. Näheres zu Aufgaben und Befugnissen des Geschäftsführers bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.

§ 9 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einberufen. Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstands bei der Festlegung von Zielen und Politik des Vereins. Er stimmt insbesondere die Richtlinien und Programme für die Tätigkeit des Vereins innerhalb des von der Mitgliederversammlung gesetzten Rahmens mit dem Vorstand ab.
  2. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung kann Fachgremien des Vereins in Form von Ausschüssen bilden. Sie wählen ihre Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Sie regeln ihre Verfahren selbst.
  2. Der/Die Vorsitzende eines Ausschusses hat Rede- und Antragsrecht in den Sitzungen des Vereinsvorstandes. Er ist zu diesem Zweck vom Vereinsvorstand in Angelegenheiten, die für die Aufgaben des Ausschusses von Belang sein könnten, regelmäßig zu informieren und gegebenenfalls zu Vorstandssitzungen mit einzuladen, sofern keine Gründe dagegen sprechen.
  3. Die Ausschüsse dürfen nur nach Zustimmung des Vereinsvorstands im Namen des Vereins außenwirksam handeln.

§ 11 Ehrenvorsitz

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands ein langjähriges Vereinsmitglied, das sich um den Verein verdient gemacht hat, zum/zur Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese/-r kann mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen und an telekommunikativen Vorstandskonferenzen teilnehmen und nach erfolgter Zustimmung des Vereinsvorstands als Repräsentant für den Verein auftreten. Die Kompetenzen des Vereinsvorstands bleiben im Übrigen unberührt.

§ 12 Jahresrechnung, Prüfung

In jedem Geschäftsjahr hat der Vorstand eine Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen. Diese soll spätestens zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen. Die Rechnung wird jährlich von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.

§ 13 Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (vgl. § 7 Abs. 3). Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Forum Ziviler Friedensdienst e.V. (forumZFD), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.